Allgemein

Hinweis zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab 01.10.2020

Sehr geehrte Sportfreunde,

in der ab 01.10.2020 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW wurde die „30er-Regel“ für Kontaktsport aufgehoben. Die Rückverfolgbarkeit der Kontaktpersonen ist zwingend weiterhin sicherzustellen. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen (z. B. Turniere) sind weiterhin bis 31.12.2020 nicht zulässig.

Link:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2020_lesefassung.pdf

Auszug:
§ 9 Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.
(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

Gleichwohl die Reglementierung der Anzahl der Personen im Kontaktsport in der aktuellen Fassung offen ist, sind zur Vermeidung von möglichen Infektionsketten die allgemeinen AHA-Regeln einzuhalten und die Gruppengrößen auf das Notwendige zu beschränken.

Bevor sich aus Einzelfällen ein Trend entwickelt, möchten wir klarstellen, dass eine Sperrung von Umkleiden für den Gast, bei gleichzeitiger Nutzung für die Heimmannschaft nicht der Intention der Anpassung des § 29 (1) der Spielordnung des WDFV sowie dem Fair-Play-Gedanken entspricht. Dieser Sachverhalt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, die bei entsprechender Dokumentation zu ahnden ist.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Sven Günther
Abteilungsleiter Fußballjugend
Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW)
Jakob-Koenen-Straße 2
D-59174 Kamen